Guter Rat ist Goldes wert.

Sprichwort

Vergütungsgrundlagen & Kosten

Nach § 34 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) beträgt die Rechtsanwaltsgebühr für ein erstes Beratungsgespräch bei einem Verbraucher höchstens 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten getroffen wurde.

Die Kanzlei sieht diese Höchstgebühr als Grundlage für einen Stundensatz an, so dass z.B. ein 30-minütiges erstes Beratungsgespräch mit 95,00 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnet werden würde.

Kosten

Prozesskostenbeihilfe

Sofern Ihnen nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, die Kosten anwaltlicher Beratung oder Interessenvertretung zu tragen, kommt vielfach die Möglichkeit in Betracht, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Vor einem ersten Beratungsgespräch bitten wir in diesem Fall, einen Beratungshilfeschein mitzubringen.

Die entsprechenden Formulare finden Sie unter

http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/AG_I_1.pdf

für Beratungshilfe und unter

http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf

für Prozesskostenhilfe.

Berechnung nach Streitwert

Wenn Sie unsere Kanzlei mit der Vertretung beauftragen, werden wir unsere Tätigkeit nach Maßgabe des RVG nach dem jeweiligen Streitwert oder Gegenstandswert berechnen. Wenn der Gegenstandswert bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung bekannt ist, können wir Ihnen im Regelfall schon bei Beginn des Mandats die voraussichtliche Höhe unserer Gebühren benennen.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir gerne mit dieser unmittelbar ab, ob sie eintrittspflichtig ist. Dies kann von verschiedenen Faktoren abhängen ( z.B. vom Zeitpunkt des Versicherungsbeginns, der Frage, ob das Rechtsgebiet mitversichert ist  und ähnliches), was wir sodann gemeinsam besprechen werden.